§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
§ 2
Vereinszweck
§ 3
Verwendung der Mittel
§ 4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 5
Mitgliedsbeiträge
§ 6
Organe des Vereins
§ 7
Mitgliederversammlung
§ 8
Der Vorstand
§ 9
Kassenprüfung
§ 10
Auflösung des Vereins
Satzung des Vereins
„Die Frühlinge e.V. – Elterninitiative für Frühgeborene Ludwigsburg“
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein trägt den Namen „Die Frühlinge e.V. – Elterninitiative für Frühgeborene Ludwigsburg“ und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Ludwigsburg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke. Der Verein wird gegründet, um die Lebensqualität von Frühgeborenen und deren Familien zu verbessern.
Der Satzungszweck wird unmittelbar verwirklicht, insbesondere durch
- Förderung und Koordination von Aktivitäten zur Selbsthilfe von Eltern frühgeborener Kinder.
- Aufbau und Pflege von Kontakten zu Ärzten, Schwestern, Therapeuten und Seelsorgern.
- Öffentlichkeitsarbeit, die eine stärkere Medienpräsenz der Frühchen-Problematik erreicht.
- Ehrenamtliche Tätigkeit von Vereinsmitgliedern in Gesprächskreisen und in der Öffentlichkeit.
- Organisation von Informationsveranstaltungen und Fachvorträgen.
- Zusammenarbeit mit dem Bundesverband „Das Frühgeborene Kind e.V.“
Der Satzungszweck wird auch mittelbar verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln (Beiträge, Spenden, usw.) und deren Weiterleitung an das Klinikum Ludwigsburg, Neonatologische Abteilung, welche diese Mittel unmittelbar für o. g. Zwecke verwenden darf.
Der Verein verfolgt ausschließlich mildtätige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3
Verwendung der Mittel
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins werden durch regelmäßige Mitgliedsbeiträge der Mitglieder, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
- Alle dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel dürfen ausschließlich für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. - Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, Vereinsmitgliedern Auslagen zu erstatten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit stehen oder Vereinsmitglieder aus Mitteln des Vereins zu beschäftigen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
- Über die Verwendung der Vereinsmittel entscheidet der Vorstand.
- Mitglieder des Vereins, die in der Neonatologischen Abteilung des Klinikums Ludwigsburg beschäftigt sind, können Mittel für Projekte im Sinne § 2 schriftlich beantragen.
- Auf Leistungen des Vereins im Sinne von § 2 besteht kein Rechtsanspruch. Gewährte Leistungen sind nach billigem Ermessen jederzeit widerruflich.
§ 4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den in §2 genannten Vereinszweck zu unterstützen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein und Tod (natürliche Person) bzw. bei juristischer Person mit deren Erlöschen.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss
3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den sofortigen Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Sofern es sich um den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds handelt, so entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.
Der Vorstand kann Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein oder um die Neonatologische Abteilung des Klinikums Ludwigsburg verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch nicht zur Beitragszahlung verpflichtet.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe der Jahresbeiträge.
- Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März zu entrichten.
- Der jeweilige Jahresbeitrag ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn ein Mitglied im Verlauf des Geschäftsjahres aufgenommen wird bzw. ausscheidet.
§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) einberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Der/die Vorsitzende des Vorstands leitet die Versammlung. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung sein/ihre Stellvertreter/in.
Anträge zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich vorgelegt werden.
Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden unter Angabe des Ortes und Zeitpunktes der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse vom Schriftführer/in protokolliert und von Schriftführer und 1. Vorsitzenden unterzeichnet.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
- Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
- Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
- Bestimmung der Anzahl und Wahl der Kassenprüfer (die nicht dem Vorstand angehören dürfen)
- Entgegennahme des Revisionsberichts
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
§ 8
Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden und ihrem/seinem Stellvertreter/in. Diese besitzen beide Einzelvertretungsbefugnis.
Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte, Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Unter den Vorstandsmitgliedern soll mindestens jeweils ein Vertreter
- der betroffenen Eltern
- der Ärzteschaft und
- des Pflege- oder Seelsorgebereichs
der Neonatologischen Abteilung des Klinikums Ludwigsburg sein.
Dem Vorstand gehören an:
1. Vorsitzende/r
2. Vorsitzende/r (Stv.)
Schatzmeister/in
Schriftführer/in
Fachvorstand (Ärzte)
Fachvorstand (Pflege)
Aufgaben des Vorstands:
- Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
- Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
- Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge und die Verwendung aller übrigen Zuwendungen.
- Erstellung des Jahresberichtes
Beschlüsse des Vorstands:
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von der/vom Vorsitzenden, in deren/dessen Verhinderung ihrem/seinem Stellvertreter einberufen werden.
- Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die Stimme des/der Stellvertreterin.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
- Der Vorstand kann mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder Beschlüsse schriftlich (auch per Email) oder telefonisch fassen.
- Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Mildtätigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
- Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
Aus Mitteln des Vereins kann eine Haftpflichtversicherung zur Entlastung des Vorstands abgeschlossen werden.
§ 9
Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Kassenprüfer/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
§ 10
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das nach Deckung der Kosten verbleibende Restvermögen des Vereins der Neonatologischen Abteilung des Klinikums Ludwigsburg mit der Auflage zugeführt, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 der Satzung zu verwenden.
Ludwigsburg, 26. März 2007